Ausbildung
Was zählt als “praktische Tätigkeit”?
Um zur Ausbildung zum Deutschen Patentanwalt zugelassen zu werden, muss man eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr nachweisen können. Als solche werden anerkannt:
- Praktika während des Studiums und Tätigkeiten für die Diplomarbeit, soweit manuell/experimentell gearbeitet wurde und sie außerhalb der Universität abgeleistet wurden (auch im Ausland),
- Zeiten einer experimentellen Promotion,
- Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft, soweit manuell/experimentell gearbeitet wurde,
- Berufsausbildung (Lehre) in einem technischen Beruf,
- Berufstätigkeit auf technischen Gebiet, soweit manuell/experimentell gearbeitet wurde,
- Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, soweit manuell/experimentell gearbeitet wurde.
Quelle: Merkblatt zur praktischen technischen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 PatAnwO
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[…] Voraussetzung: Praktische Berufserfahrung Eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit auf einem technischen Gebiet muss nachgewiesen werden. Diese muss manueller oder experimenteller […]