// Was zählt als “praktische Tätigkeit”?

Ausbildung

Was zählt als “praktische Tätigkeit”?

Um zur Ausbildung zum Deutschen Patentanwalt zugelassen zu werden, muss man eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr nachweisen können. Als solche werden anerkannt:

  • Praktika während des Studiums und Tätigkeiten für die Diplomarbeit, soweit manuell/experimentell gearbeitet wurde und sie außerhalb der Universität abgeleistet wurden (auch im Ausland),
  • Zeiten einer experimentellen Promotion,
  • Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft, soweit manuell/experimentell gearbeitet wurde,
  • Berufsausbildung (Lehre) in einem technischen Beruf,
  • Berufstätigkeit auf technischen Gebiet, soweit manuell/experimentell gearbeitet wurde,
  • Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, soweit manuell/experimentell gearbeitet wurde.

Quelle: Merkblatt zur praktischen technischen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 PatAnwO

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Leserstimmen

2 Kommentare zu “Was zählt als “praktische Tätigkeit”?”

  1. […] Was zählt als “praktische Tätigkeit”? […]

    Von PAW | Welche Unterlagen brauche ich für die Anmeldung zur Ausbildung? | 13. April 2008, 15:54
  2. […] Voraussetzung: Praktische Berufserfahrung Eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit auf einem technischen Gebiet muss nachgewiesen werden. Diese muss manueller oder experimenteller […]

    Von Patentanwalt-Wannabe | In sieben Schritten zum Patentanwalt - Ablauf der Ausbildung | 16. April 2008, 11:59

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